Fragen und Antworten:

FAQ

Antwort: I.D.G. Genossenschaften schützen und fördern das Vermögen der Mitglieder und nicht, wie bei üblichen Wohngenossenschaften, das der Genossenschaft. Zu diesem Zweck besitzt sie nur ein Bauvorhaben bzw. eine beschränkte Anzahl von Einheiten. Es werden so viele nutzungsberechtigte Mitglieder aufgenommen, wie Wohnungen, Büros, etc. zu vergeben sind. Ist die Zahl erreicht, können Interessenten sich auf eine Warteliste für ggf. wieder freiwerdende Nutzungseinheiten eintragen lassen.

Antwort: Da I.D.G. Genossenschaften das Vermögen der Mitglieder schützen und fördern schreibt die Genossenschaft einige Punkte fest, die üblicherweise nicht in Genossenschaftssatzungen zu finden sind, wie:

Es wird nur ein Bauvorhaben errichtet.
Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl verfügbaren Wohnungen/Nutzungseinheiten. .
Mitglieder erhalten ein vererbbares Nutzungsrecht mit dem Recht zur Untervermietung.
Mitglieder können die Genossenschaftsbeteiligung verkaufen (wie eine Aktie), den Preis legen sie selbst fest.
Mitglieder haben ein Vorkaufsrecht wenn Anteile im Projekt oder in satzungsgleichen Genossenschaften verkauft werden sollen.
Von den Mitgliedern gewählte Streitschlichter sind als Vermittler in Streitfällen tätig.

Externe Mediatoren sind verpflichtend, wenn die Streitschlichter keine Lösung finden.
Die Mitglieder wählen einen Belegungsausschuss, der nach Erstbezug des Projektes für die Belegung frei werdender Wohnungen verbindliche Regeln nach sachlichen Kriterien festlegt. Gegen das Votum des Belegungsausschusses können keine Mitglieder aufgenommen werden. Insoweit gibt es eine "bewusste Gewaltenteilung" zwischen Belegungsausschuss und Vorstand.

Antwort: Es ist ein Antrag zur Aufnahme und Zeichnung von Pflichtanteilen entsprechend der Wohnungsgröße erforderlich.

Antwort: Es wird ein Eintrittsgeld fällig um die Mitgliedschaft in der I.D.G.-Genossenschaft zu erlangen. Daneben ist eine Pflichteinlage nach Wohnungsgröße und Einkommen zu bezahlen. Wird ein bestimmtes Einkommen und eine vorgegebene Wohnungsgröße nicht überschritten, sind die Bedingungen günstiger.

Antwort: Neben der Einlage ist ab Bezug einer Wohnung ein monatlicher Nutzungsbetrag zu bezahlen, der - neben den Eigenkosten der Genossenschaft - Zins- und Tilgungsleistungen enthält. Sind alle Kredite der Genossenschaft getilgt, reduziert sich der Aufwand auf die reinen Kosten zur Bestandssicherung der Genossenschaft. (ca. 1,50 € - 2,00 €/qm mtl. inkl. 0,85 €/qm Reparaturrücklage). Neben diesen Beträgen sind alle umlagefähigen Zahlungen - wie in einer Mietwohnung - zu bezahlen (ca. 1,80 € - 2,00 €/qm mtl. inkl. Heizkosten).

Antwort: Ja, durch zusätzliche Zahlungen lässt sich der Aufwand auf einen Gesamtbetrag von ca. 3,50 €/qm (inkl. Umlagen, Reparaturrücklagen, etc.) reduzieren.

Antwort: Zu jedem Projekt wird jeweils ein aktueller Belegungsstand auf der Projekt-Hompage veröffentlicht.

Antwort; Mitglieder, die sich noch in der Planungsphase entscheiden, haben größere Möglichkeiten als Mitglieder, die nach Abschluss der Planungsphase zum Projekt kommen.

Antwort: In der Regel gibt es Wohnungen ab ca. 60 bis ca. 130 qm in jedem Objekt. Trotzdem kann es Ausnahmen geben.

Antwort: Eigenkapital der Mitglieder, Kapital investierender Mitglieder, KfW-Mittel, Bankdarlehen. Wir kalkulieren i.d.R. mit mindestens 30% Eigenkapital.  Da in der Praxis ältere Mitglieder häufig eine Einlage vornehmen die von Beginn an einen Aufwand von "warm" 3,50€ je qm Wohnfläche ermöglicht sind höhere Eigenkapitalquoten möglich bzw. durchaus üblich. Je höher das Eigenkapital ist, umso günstiger sind dann die Zinsen für Bankkredite.

Antwort: Ja, ein Erbe wird -als Ersatz- Mitglied der Genossenschaft ohne das er noch einen besonderen Antrag stellen muss.

Antwort: Wer seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt, kann nicht gekündigt werden.

Antwort: Im Prinzip ja, jedoch ist die Zustimmung des Belegungsausschusses erforderlich. Darum ist anzuraten vor Vermietungsaktivitäten beim Belegungsausschuss nachzufragen welche Altersgruppe an Mietern gewünscht oder bevorzugt wird.

Antwort: Die Wertsteigerung ist in den ersten Jahren, durch einen KfW-Tilgungszuschuss, besonders hoch. Der Netto-Vermögenswert lässt sich durch die Differenz zwischen Immobilien-Marktpreis und anteiligen Rest-Kreditmitteln ermitteln. Jedes Genossenschaftmitglied erhält jährlich eine Information über die Kreditbelastung (den Verschuldungsstand) der Genossenschaft bezogen auf die qm Wohnfläche. So lässt sich schnell prüfen wie hoch der Vermögenswert der eigenen Einheit (Wohnung) ist. Werden die Anteile verkauft lässt sich das "Vermögen" zu Bargeld machen.

Antwort: Nein, nutzungsberechtigte Mitglieder können eine Wohnung auch vermieten.

Antwort: Durch Übertragung der Anteile an einen Nachfolger (ggfs. mit Wertsteigerung) oder auch durch Kündigung der Anteile (ohne Wertsteigerung und mit ca. 2 1/2 Jahren Wartezeit ab dem 31.12.).

Antwort: Ja

Antwort: Ja

Antwort: Ja

In der Regel Menschen aus mehreren Generationen die sich dafür entschieden haben "aktiv und in einer lebendigen Nachbarschaft" miteinander zu wohnen.